§ 67 Abs 8 lit a idF BGBl 1989/660 EStG 1988
VwGH 20.09.2001, 98/15/0085
Werden Zielerreichungsprämien lt Dienstvertrag am Letzten jenes Monats, in dem das Ergebnis des betreffenden Geschäftsjahres beschlossen wurde, fällig, so werden sie nicht für einen früheren Lohnzahlungszeitraum ausbezahlt, so dass es sich um keine Lohnnachzahlungen handelt.