§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG 1994
§ 34 Abs 7 Z 2 EStG 1994
Wird einem Unterhaltspflichtigen für sein nicht mit ihm, sondern mit der Kindesmutter, deren Lebensgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen seit mehr als 8 Jahren aufgehoben ist, im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag zugestanden, ist eine Anerkennung seiner Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung zu versagen.