§ 30 Abs 2 Z 2 und Abs 4 EStG 1988
Baumaßnahmen, die zur Änderung der Wesensart eines Gebäudes führen, sind zwar bei der Ermittlung der Höhe eines Spekulationsgewinnes zu berücksichtigen, reichen aber im Allgemeinen noch nicht zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des „selbst hergestellten Gebäudes“ für die Befreiung von der Besteuerung als Spekulationsobjekt hin.