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Keine Lohnnachzahlung bei nach Abschluss eines Geschäftsjahres dienstvertraglich nach Beschlussfassung fälligen Zielerreichungsprämien

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/596 Heft 19 v. 1.10.2002

§ 67 Abs 8 lit a idF BGBl 1989/660 EStG 1988

VwGH 20.09.2001, 98/15/0085

Werden Zielerreichungsprämien lt Dienstvertrag am Letzten jenes Monats, in dem das Ergebnis des betreffenden Geschäftsjahres beschlossen wurde, fällig, so werden sie nicht für einen früheren Lohnzahlungszeitraum ausbezahlt, so dass es sich um keine Lohnnachzahlungen handelt.

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