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Mitwirkung von Stellvertretern in Berufungssenaten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/560 Heft 18 v. 15.9.2002

§ 263 Abs 2 und 3 BAO

§ 270 Abs 3 BAO

1. Wie der VwGH im E 15. 9. 1999, 98/13/0153, , ausgeführt hat, sind Stellvertreter zur Mitwirkung in Berufungssenaten erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der bel Beh darzutun.

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