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Mitwirkung von Stellvertretern in Berufungssenaten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/559 Heft 18 v. 15.9.2002

§ 263 Abs 2 und Abs 3 BAO

§ 270 Abs 3 BAO

Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der bel Beh (zumindest aktenintern eindeutig und nachvollziehbar) darzutun (E 15. 9. 1999, 98/13/0153, ÖStZB 2000/74; 29. 3. 2001, 99/14/0105; 23. 4. 2001, 2000/14/0056, ; 10. 5. 2001, 98/15/0208).

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