§ 263 Abs 2 und Abs 3 BAO
§ 270 Abs 3 BAO
Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten nach § 270 Abs 3 BAO erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der bel Beh (zumindest aktenintern eindeutig und nachvollziehbar) darzutun (vgl VwGH 15. 9. 1999, 98/13/0153; 29. 3. 2001, 99/14/0105; 10. 5. 2001, 98/15/0215).