§ 303 BAO
§ 165 Abs 1 und Abs 4 FinStrG
1. Anklageschriften und Strafurteile können von vornherein keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen, weil unterschiedliche Beweiswürdigungen durch Beh bzw Gerichte oder verschiedene rechtliche Beurteilungen eines Sachverhaltes weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel darstellen. Auch bei einem „Rechenfehler“ der FinStrBeh handelt es sich um eine beh Beurteilung, die für sich weder eine Tatsache noch ein Beweismittel darstellen kann.