§ 41 Abs 2 und 3 FLAG
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
Für die Dienstgeberbeitragspflicht der Einkünfte eines wesentlich beteiligten Gf kommt es in Zusammenhang mit dem Kriterium des Fehlens des Unternehmerwagnisses nur auf das Unternehmerrisiko in Bezug auf die Eigenschaft als Gf an. Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar dem Unternehmerwagnis der Ges an, weshalb die Insolvenzgefahr im Falle von Unternehmenskrisen von vornherein nicht geeignet ist, ein Unternehmerrisiko des Gf zur Darstellung zu bringen. Maßgeblich ist, ob den Gf tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen von nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben. Gesetzliche Haftungsrisken im Zusammenhang mit schuldhafter Verletzung von Gf-Pflichten begründen hingegen kein relevantes Unternehmerwagnis.