§ 2 Abs 2 FLAG
Ein in Österreich beschäftigter türkischer Staatsangehöriger konnte auch nach der Rechtslage vor Kündigung des Abkommens zwischen Österreich und der Türkei zum 30. 9. 1996 keine Familienbeihilfe für ein in der Türkei lebendes Kind beanspruchen, wenn er den anspruchsbegründenden Sachverhalt (Haushaltszugehörigkeit, Unterhaltszahlungen) nicht nachweisen kann.