§ 8 KStG
§ 93 EStG 1988
1. Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen setzen voraus, dass es sich um außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendung einer Körperschaft handelt, welche ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben und Anteilsinhabern der Körperschaft zugerechnet werden. Der mittelbare Einfluss eines Nichtgesellschafters auf die Ges oder dessen bloße „Machthaberstellung“ bewirkt für sich allein noch keine Anteilsinhaberschaft.