Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Berufung keine Hinweise darauf enthält und keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt,
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/333 Heft 13 v. 1.7.2002
worin die Unrichtigkeit des bekämpften B gelegen sein soll