dass ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wird, welcher einer Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung zugänglich ist; ein Anbot auf Abtretung von Gesellschaftsanteilen hat für sich allein nicht zur Folge, dass die Gesellschaftsanteile steuerlich bereits dem Annahmeberechtigten zuzurechnen wären
§ 24 Abs 1 BAO