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Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Berufung keine Hinweise darauf enthält und keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/333 Heft 13 v. 1.7.2002

worin die Unrichtigkeit des bekämpften B gelegen sein soll

§ 85 BAO

§ 245 Abs 3 BAO

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