tritt die Verpflichtung der Beh, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen angenommene Maß hinaus zu prüfen, zurück; für die Beantwortung der Frage, ob Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, ist deren Aufbewahrungsort nicht von entscheidender Bedeutung; Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist eine eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen