unter einander fremd gegenüberstehenden Vertragspartnern wird eine einvernehmliche Nachbesserung des Kaufpreises regelmäßig nicht stattfinden
§ 303 Abs 4 BAO
§ 8 Abs 2 KStG 1988
unter einander fremd gegenüberstehenden Vertragspartnern wird eine einvernehmliche Nachbesserung des Kaufpreises regelmäßig nicht stattfinden
§ 303 Abs 4 BAO
§ 8 Abs 2 KStG 1988