und alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Angaben enthalten; wenn die Beh einen Wiederaufnahmeantrag nicht zurückweist, sondern abweist, hat sie Rechte des Antragstellers nicht verletzt; die Qualifikation einer ausgeübten Tätigkeit als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei stellt die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes und keine Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit b BAO dar