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Bis zur Nov der BAO mit BGBl I 1999/28 muss bereits der Wiederaufnahmeantrag den Wiederaufnahmegrund

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/336 Heft 13 v. 1.7.2002

und alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Angaben enthalten; wenn die Beh einen Wiederaufnahmeantrag nicht zurückweist, sondern abweist, hat sie Rechte des Antragstellers nicht verletzt; die Qualifikation einer ausgeübten Tätigkeit als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei stellt die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes und keine Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit b BAO dar

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