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Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/335 Heft 13 v. 1.7.2002

§ 263 Abs 2 und 3 BAO

§ 270 Abs 3 BAO

Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der bel Beh darzutun.

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