von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung; die steuerliche Beachtlichkeit des Selbstkontrahierens kann sich bei der Einnahmen-GmbH durch den einzigen Gf im Regelfall nur aus § 23 Abs 3 BAO ergeben
§ 8 KStG 1988