Aus dem Umstand, dass für gewisse Zeiten keine polizeiliche Anmeldungen vorliegen, ist nicht zwingend zu schließen, dass für diese Zeiten keine Vermietung bzw kein gültiger Mietvertrag vorgelegen wäre
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/321 Heft 13 v. 1.7.2002