§ 53 Abs 3 WFG 1984
§ 42 Abs 3 WSG 1984
Gemäß § 42 Abs 3 WSG sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt. Diese Best entspricht der des § 53 Abs 3 WFG 1984 mit dem einzigen Unterschied, dass anstelle von Wohnhaussanierungen dort Wohnbauförderungsmaßnahmen begünstigt sind. Bei Ermittlung der Nutzfläche iSd genannten Best ist darauf abzustellen, ob die tatsächliche Ausstattung des Raumes geeignet ist, Wohnzwecken zu dienen; auf die konkrete Verwendung kommt es hingegen nicht an.