§ 19a GGG
Ebenso mit bloß pauschalem Verweis auf das abgedruckte Erk: 24. 1. 2001, 99/16/0076
§ 19a GGG erfasst sowohl die materielle als auch die formelle Streitgenossenschaft.
§ 19a GGG
Ebenso mit bloß pauschalem Verweis auf das abgedruckte Erk: 24. 1. 2001, 99/16/0076
§ 19a GGG erfasst sowohl die materielle als auch die formelle Streitgenossenschaft.