geschlossen bzw wenn darin schon eine vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird; für die Gebührenpflicht kommt es nicht darauf an, ob es zu einer Zahlungsverpflichtung des Pönales kommt und ob ein solches Pönale dann bezahlt wird; werden mehrere Ansprüche in einer Klage gehäuft, dann ist für jeden einzelnen Anspruch der Zweifelsstreitwert gem § 56 Abs 2 letzter Satz JN von 52.000 S gesondert anzunehmen