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Gebührenpflicht auch dann, wenn das Rechtsgeschäft bloß eine weitere Grundlage für einen bereits bestehenden Anspruch bildet

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/240 Heft 11 v. 1.6.2002

§ 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG

Die Erfüllung der Tatbestände des § 33 GebG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Parteien zusätzlich zu rechtlich bereits bestehenden Anspruchsgrundlagen weitere schaffen, die einen der Tatbestände des Gebührenrechts erfüllen.

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