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Nicht Zeitpunkt des Willensentschlusses, sondern der in der Außenwelt wahrnehmbaren Umsetzung ist der steuerrechtlich relevante Zeitpunkt einer Entnahme

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/217 Heft 11 v. 1.6.2002

§ 4 Abs 1 EStG 1988

Eine Entnahme erfolgt nicht bereits in dem Zeitpunkt des Willensentschlusses, eine Entnahmehandlung zu setzen, sondern erst mit der in der Außenwelt wahrnehmbaren Umsetzung dieses Entschlusses.

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