Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft sind nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn der Gesellschafter die Leistungen aus einem eigenständigen Betrieb zu fremdüblichen Konditionen an die Personengesellschaft erbringt; zwischen den vom Gesellschafter erbrachten Leistungen und den von der Mitunternehmerschaft entfalteten Tätigkeiten darf kein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen; Wirtschaftsgüter, die vor der Einbringung im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften verwendet wurden, dürfen mit dem Entnahmeteilwert angesetzt werden