Keine Umqualifizierung in eine Berufung, wenn einem Schriftsatz auch nicht andeutungsweise eine Gestaltung als Berufung gegen ZurückweisungsB (einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) zu entnehmen ist
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/152 Heft 9 v. 1.5.2001