§ 115 Abs 1 BAO
§ 299 Abs 1 lit c BAO
Übernimmt die AbgBeh ohne weitere Ermittlungen in ihren B Erklärungen des AbgPfl, die ausdrücklich unter dem Vorbehalt gemacht wurden, dass diese Erklärungen von der Rechtsmeinung der AbgBeh abweichen, so verletzt sie ihre amtswegige Ermittlungspflicht. Eine derartige Konstellation berechtigte die Oberbeh zur Aufhebung dieses B im Wege der Ausübung des Aufsichtsrechts.