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Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/135 Heft 8 v. 15.4.2001

§ 303 Abs 4 BAO

Das „Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln“ bezieht sich auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres. Dass die AbgBeh etwas hätte wissen „müssen“, ist nicht von Bedeutung.

VwGH 22.03.2000, 99/13/0253

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