§ 303 Abs 4 BAO
Das „Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln“ bezieht sich auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres. Dass die AbgBeh etwas hätte wissen „müssen“, ist nicht von Bedeutung.
VwGH 22.03.2000, 99/13/0253
§ 303 Abs 4 BAO
Das „Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln“ bezieht sich auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres. Dass die AbgBeh etwas hätte wissen „müssen“, ist nicht von Bedeutung.
VwGH 22.03.2000, 99/13/0253