§§ 8 f FinStrG
Die Tatsache, dass ein Zollwachebeamter aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zollrechtliche Bestimmungen, die in einer privaten Angelegenheit für ihn von Relevanz waren, „wissen musste“, ist dem tatsächlichen „Wissen“ nicht gleichzuhalten. Davon hängt ab, ob ihm Vorsatz oder Rechtsirrtum vorzuwerfen ist.