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„Wissen müssen“ ist einem „Wissen“ zollrechtlicher Bestimmungen nicht gleichzuhalten; Vorsatz contra Rechtsirrtum

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/136 Heft 8 v. 15.4.2001

§§ 8 f FinStrG

Die Tatsache, dass ein Zollwachebeamter aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zollrechtliche Bestimmungen, die in einer privaten Angelegenheit für ihn von Relevanz waren, „wissen musste“, ist dem tatsächlichen „Wissen“ nicht gleichzuhalten. Davon hängt ab, ob ihm Vorsatz oder Rechtsirrtum vorzuwerfen ist.

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