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Abweisung des Antrages auf (abweichende) Festsetzung der GetrSt ist willkürliches Verhalten der Beh und verletzt daher den Bf im Recht auf Gleichheit vor dem G

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 2001/61 Heft 5 v. 1.3.2001

Art 7 Abs 1 B-VG

§ 1 Oö Gde-GetrStG

§ 150 Oö LAO

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