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Im Jahr der Veräußerung der von einer Körperschaft gehaltenen Beteiligung erfolgt die Aufteilung der Zinsaufwendungen vergangener Jahre

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 2001/62 Heft 5 v. 1.3.2001

auf (steuerfreie) Beteiligungserträge einerseits und den (stpfl) Veräußerungsgewinn andererseits

Art 7 Abs 1 B-VG

§ 10 KStG 1988

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