Art 11 Teil A Sechste RL 77/388/EWG
Art 226 EG
1. Der Bedienungszuschlag, der in dem dem Kunden in Rechnung gestellten Gesamtpreis enthalten ist, zählt zur umsatzsteuerpflichtigen Gegenleistung. Dieser (in Prozenten ausgedrückte) Bedienungszuschlag ist daher in die Bemessungsgrundlage für die MWSt einzubeziehen. Frankreich hat dadurch gegen die RL verstoßen, dass es Unternehmern angeboten hat, diese Zuschläge von der Besteuerungsgrundlage für die MWSt auszunehmen.