Art 90 Abs 1 EG
Art 226 EG
1. Ein Besteuerungssystem ist nur dann mit Art 90 EG vereinbar, wenn seine Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass eingeführte Waren höher besteuert werden als gleichartige inländische Erzeugnisse.
Art 90 Abs 1 EG
Art 226 EG
1. Ein Besteuerungssystem ist nur dann mit Art 90 EG vereinbar, wenn seine Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass eingeführte Waren höher besteuert werden als gleichartige inländische Erzeugnisse.