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Beim kaufmännischen Verpflichtungsschein handelt es sich um ein Wertpapier; enthält es eine Angabe des Schuldgrundes, so wird im Zweifel ein kausales Papier anzunehmen sein;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/417 Heft 24 v. 15.12.2001

es ergibt sich alleine aufgrund der durch § 12 Abs 7 letzter Satz KWG geschaffenen Möglichkeit, Wertpapiere auszugeben, noch nicht, dass bei einem für angeschafftes Ergänzungskapital begebenem Wertpapier auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs 1 KVG geschlossen werden kann

§ 15 Abs 3 GebG

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