§ 15 Abs 1 GebG
§ 1, TP 9 Anm 7, 8, 11, TP 9 lit b Z 4 GGG
1. Nach stRsp des VwGH knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Auch die Frage, ob die Pfandrechte für dieselbe Forderung eingetragen werden, ist aufgrund formaler äußerer Tatbestände zu lösen.