§ 115 Abs 1 BAO
§ 184 BAO
Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss dabei auch die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl Ritz, BAO-Kommentar2 § 184 Rz 3, und die dort angeführte Rsp).