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Wer zur Schätzung Anlass gibt, muss auch die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/405 Heft 23 v. 1.12.2001

§ 115 Abs 1 BAO

§ 184 BAO

Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss dabei auch die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl Ritz, BAO-Kommentar2 § 184 Rz 3, und die dort angeführte Rsp).

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