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Verpflichtung der Beh zur Sachverhaltsfeststellung im Verhältnis zur Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/406 Heft 23 v. 1.12.2001

§ 115 Abs 1 BAO

§ 184 BAO

In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (vgl E 30.09.1998, 94/13/0099).

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