eine unrichtige Auskunft bzw die Änderung oder Zurücknahme einer Auskunft kann die Beh aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben binden; es ist nicht Inhalt des Prüfungsauftrages, Hinweise für ein künftiges (außerhalb des Prüfungszeitraumes) gelegenes Verhalten zu geben
§ 92 BAO