§ 12 Abs 10 UStG 1994
Bei den in Rede stehenden AbgSchuldigkeiten aus der Berichtigung der Vorsteuern handelt es sich nicht um eine Konkurs-, sondern um eine Masseforderung, da die Berichtigung nicht dem Gemeinschuldner zuzurechnen ist, weil die Berichtigungspflicht erst durch die Veräußerung durch den Masseverwalter begründet wird. Verweis auf VwGH 19. 10. 1999, 98/14/0143.