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Freiwillige Gegenleis¬tungen des Leistungsempfängers als Entgelt iSd UStG

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/394 Heft 23 v. 1.12.2001

§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972

§ 4 Abs 1 und Abs 2 Z 1 UStG 1972

Zum Entgelt zählen Beträge, die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung stehen. Die ausdrückliche Einbeziehung auch freiwilliger Gegenleistungen des Leistungsempfängers in den Entgeltsbegriff trägt dem Grundsatz Rechnung, dass unter den Entgeltsbegriff jede Gegenleistung des Leistungsempfängers fallen soll, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der erbrachten Leistung steht, wobei es gleichgültig ist, ob diese Gegenleistung auf einem Vertrag oder einem einseitigen Rechtsgeschäft beruht oder ohne rechtsgeschäftliche Grundlage erbracht wird. Leistung und Gegenleistung müssen nicht gleichwertig sein. Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor, wenn entweder eine Leistung unentgeltlich erbracht wird oder die Einnahmen nicht im Zusammenhang mit einer Leistung des Unternehmers stehen. In Fällen, in denen ein Leistungsaustausch nicht unmittelbar erkennbar ist (wie zB Schenkungen, Subventionen, Spenden), ist zu prüfen, ob die Zuwendungen nicht doch in einer Wechselbeziehung zu einer Gegenleistung stehen (vgl E 14. 4. 1986, 84/15/0209, Slg 6105/F). Ob der Wille der Beteiligten in der Tat auf eine unentgeltliche Leistungserbringung gerichtet ist, stellt eine nach der Lage des Falles zu lösende Beweisfrage dar (vgl E 24. 5. 1984, 83/15/0118, Slg 5900/F).

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