§ 2 Z 4 GGG
§ 53 Abs 3 WFG 1984
1. Der Anspruch des Bundes auf die Gerichtsgebühr entsteht hinsichtl der Gebühren für die Eintragung in die öff Bücher gem § 2 Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung. Eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geschaffene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung bringt nach stRsp die bereits entstandene Gebührenschuld nicht mehr zum Erlöschen.