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Einleitung eines Finanzstrafverfahrens; Verweigerung der Akteneinsicht in als Beweismittel dienende Akten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/364 Heft 21 v. 1.11.2001

§ 83 Abs 1 FinStrG

§ 33 Abs 1 FinStrG

1. Für die Einleitung eines FinStrVerfahren genügt es nach stRsp des VwGH (vgl E 4. 3. 1999, 98/16/0410), wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.

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