§ 83 Abs 1 FinStrG
§ 33 Abs 1 FinStrG
1. Für die Einleitung eines FinStrVerfahren genügt es nach stRsp des VwGH (vgl E 4. 3. 1999, 98/16/0410), wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.