§ 13 Abs 3 ZustellG
§ 24 ZustellG
Bei einer juristischen Person, somit auch bei einer GmbH, hat die Zustellung an einen befugten Vertreter zu erfolgen. Ein solch befugter Vertreter kann aber auch bereits von der AbgBeh als Empfänger bezeichnet werden (vgl Beschluss 31. 10. 2000, 95/15/0198).