§ 4 Abs 5 UStG 1972 idF des 2. AbgÄg 1977
1. Jedes Entgelt für jedes einzelne Spiel zählt zur Umsatzbemessungsgrundlage. Entgelt ist hier der geldwerte, auch in anderer Weise (etwa durch Konsumation) verwendbare Gewinnanspruch. Kann durch Drücken einer Taste der erzielbare Gewinn erhöht werden (Gamble), dann ist auch der hierfür eingesetzte Betrag (Gamble-Zuschlag) Entgelt.