§ 4 Abs 1 GrEStG
§ 5 GrEStG
1. Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem GrESt-Recht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der Bemessungsgrundlage (vgl E 15. 4. 1993, 93/16/0056).