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Fruchtgenussrecht des Grunderwerbers als Gegenleistung iSd § 5 GrEStG

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/358 Heft 21 v. 1.11.2001

§ 4 Abs 1 GrEStG

§ 5 GrEStG

1. Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem GrESt-Recht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der Bemessungsgrundlage (vgl E 15. 4. 1993, 93/16/0056).

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