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Besteht die Leistung darin, dem Leis­tungsempfänger die Gelegenheit zur Unzucht mit einer Prostituierten zu verschaffen, dann ist die Konsumation von Getränken regelmäßig Teil der Hauptleistung,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/332 Heft 20 v. 15.10.2001

um dem Betreiber entsprechend höhere Einnahmen zu sichern

§ 4 Abs 1 UStG 1972

§ 10 Abs 1, Abs 2 Z 5 UStG 1972

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