Besteht die Leistung darin, dem Leistungsempfänger die Gelegenheit zur Unzucht mit einer Prostituierten zu verschaffen, dann ist die Konsumation von Getränken regelmäßig Teil der Hauptleistung,
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/332 Heft 20 v. 15.10.2001
um dem Betreiber entsprechend höhere Einnahmen zu sichern