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Soferne Gesellschaften an den in den Rechnungen angeführten Anschriften nicht existent gewesen sind, haftet den Rechnungen der formale Mangel eines Fehlens der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens an

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/333 Heft 20 v. 15.10.2001

§ 11 Abs 1 UStG 1972

§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972

Sofern Ges an den in den Rechnungen angeführten Anschriften nicht existent gewesen sind, haftet den Rechnungen der formale Mangel eines Fehlens der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens an (E 14. 1. 1991, 90/15/0042).

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