§ 1 Abs 2 Z 2 GewStG
§ 8 Z 1 GewStG
Die teleologische Auslegung des § 8 Z 1 sechster Satz GewStG in Richtung einer Erfassung wirtschaftlicher Naheverhältnisse zwischen Vermögensverwaltungsges und mietendem Unternehmer ist unzulässig, weil mit einer solchen Gesetzesauslegung die Grenze des äußersten Wortsinnes der gesetzlichen Beschränkung erweiterter Kürzungen überschritten würde. Dafür, dass jemand als Gesellschafter der Vermögensverwaltungsges iSd § 8 Z 1 sechster Satz GewStG anzusehen sei, der nur mittelbar an der Vermögensverwaltungsges beteiligt ist, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt (Verweis auf E 29. 5. 1996, 95/13/0179).