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Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es einen Teil der Wohnung oder eines Eigenheimes darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt; der Umstand,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/330 Heft 20 v. 15.10.2001

dass der AbgPfl über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das häusliche Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des AbgPfl aus

§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988

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